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Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012 – Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 6/7

Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012
Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp
Seite 6/7

Interessen­konflikt auch die Haushaltshoheit des Deutschen Bundestages massiv beein­trächtigt.

IV.

Weitere Ungereimtheiten

1.  Ein ähnliches Problem taucht auf, wenn ESM-Mitglieder „Stabilitätshilfen“ bei dem ESM verlangen. Der ESM-Vertrag enthält keine Regeln darüber, ob und inwieweit sie auch in diesem Falle stimmberechtigt sind. Das führt zu der absurden Situation, dass die Antragsteller selbst darüber entscheiden können, ob ihr Antrag auch genehmigt wird. Auf diese Weise entscheiden sie über die Haushaltskassen der „Geberländer“ mit, es sei denn, ihr Stimmrecht ist bereits gemäß Art. 4 Abs. 8 ausgesetzt. Auch dadurch wird das Haushaltsrecht und das zur Klage berechtigende Grundrecht der Bf verletzt.

2.  Mit dem Grundsatz, Interessenkollisionen zu vermeiden, unvereinbar ist auch die Regel in Art. 5 Abs. 9. Danach nimmt der Gouverneursrat seine Geschäftsordnung und die Satzung des ESM an: Es ist absolut ungewöhnlich, dass sogar die Satzung einer juristischen Person nicht von deren Mitgliedern, sondern von einem von diesen ernannten Organ festgesetzt wird. Auch an dieser Stelle können heftige Interessen­kollisionen auftreten, bei denen dann die Mitglieder des Gouverneursrates in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der heimischen Kabinette in höchst zwielichtige Interessen­konflikte geraten können.

3.  Nach Art. 27 billigt der Gouverneursrat den Jahresabschluss des ESM. Nach Art. 29 wird der Abschluss von unabhängigen externen Abschlussprüfern geprüft, die mit Zustimmung des Gouverneursrats bestellt werden. Während nach deutschem Aktien­recht die Abschlussprüfer nicht etwa von Vorstand und Aufsichtsrat sondern von der Hauptversammlung bestellt werden, bestellt nach dem ESM-Vertrag der Gouverneurs­rat seine eigenen Prüfer, auch dies ist ein unerträglicher Interessenkonflikt.

4.       Offenbar in Erkenntnis dieser unauflöslichen Konflikte sieht der ESM-Vertrag in Art. 35 eine geradezu unglaubliche Regelung vor mit der Überschrift „Persönliche Immunitäten“. Danach genießen „im Interesse des ESM“ die Mitglieder des Gouver­neursrats, die Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen. Nach Art. 35 Abs. 4 trifft

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Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012 – Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 3/7

Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012
Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp
Seite 3/7

ESM eingefordert werden. Diese sind aber schon die erste Umschuldung, weil der Kredit des ESM an Deutschland durch einen Bankkredit abgelöst wird (Gläubiger­wechsel).

Ganz abgesehen davon, dass diese Verhaltensweise zu beanstanden ist, müsste die Bundesregierung schon im Eigeninteresse und im Interesse der Vertragserfüllung gegenteilig handeln: Wenn die 190 Mrd. € nicht von Anfang an als Verpflichtung des Bundes im Haushalt stehen sondern abgewartet wird, bis und inwieweit Zahlungen angefordert werden, wird sie große Schwierigkeiten haben, den Anforderungen des ESM nachzukommen: Einen Nachtragshaushalt dann zu verabschieden bzw. durch­zuziehen kann lange dauern, jedenfalls länger als die Deutschland von dem ESM voraussichtlich gesetzten Fristen. Dann droht automatisch für Deutschland der Stimmrechtsverlust mit verheerenden Folgen. Wird hingegen der Betrag von 190 Mrd. € noch 2012 in den Haushalt insgesamt aufgenommen, dann braucht im Falle der Anforderung nur eine Kreditaufnahme am Kapitalmarkt zu erfolgen, um die Forderung des ESM durch „Umschuldung“ abzulösen. Nur das ist zeitlich allenfalls machbar.

III.

Verfassungswidrige Interessenkonflikte

1.  Ein weiterer bisher noch wenig oder gar nicht diskutierter Problempunkt liegt darin, dass die Gouverneure des ESM gleichzeitig Mitglieder der heimischen Kabinette als Finanzminister sein sollen.

2.  Der ESM ist eine „internationale Finanzinstitution“ mit eigener Rechtsfähigkeit. Sie wird von einem Gouverneursrat geleitet, der über einem von ihm zu bestellenden Direktorium und einem Geschäftsführenden Direktor das oberste Organ dieser juristischen Person sein soll. Dem Gouverneursrat und außerdem dem ernannten Direktorium sowie dem Geschäftsführenden Direktor obliegen eine Fülle von Auf­gaben, die im Ergebnis stets zu Lasten der einzelnen Mitgliedsstaaten „gelöst“ werden sollen. Insbesondere hat der Gouverneursrat nach Art. 9 Abs. 1 des ESM-Vertrages von den Mitgliedsstaaten das von diesen gezeichnete Kapital in Höhe von insgesamt 700 Mrd. € einzuziehen, eventuell auch noch mehr. Er beschließt auch darüber, nach Kreditaufnahme am Kapitalmarkt bis zur Höhe von 500 Mrd. € in Schwierigkeiten geratenen Euro-Staaten Stabilitätshilfe zu gewähren und Banken durch Rekapitali­sierung zu unterstützen.

Schon an dieser Stelle muss gesehen werden, dass grundsätzlich zwischen dem ESM einerseits und den Mitgliedsstaaten, obwohl diese die Gründer sind, jeweils grund­-

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Prof. Sinn: Gedanken zur Entwicklung der Euro-Zone

Die Europäische Fiskalunion
Gedanken zur Entwicklung der Eurozone

von Prof. Dr. Hans-Werner Sinn

Sohmen Lecture 2012
Ludwig-Maximilians-Universität München
26. April 2012, Große Aula der Universität
Überarbeitet, Stand: 23. Juli 2012.
Erscheint in Perspektiven der Wirtschaftspolitik

.
  1. Der geplatzte Traum
  2. Primat der Politik
  3. Der Verlust der Wettbewerbsfähigkeit und die Selbsthilfe mit der Notenpresse
  4. Deutschland in der Target-Falle
  5. Der ESM
  6. Der Fiskalpakt
  7. Wirklich Rettung? – Eine unbequeme Dichotomie der EZB-Politik
  8. Zwei Modelle für Europa
  9. Der EEAG-Vorschlag: Versicherung mit Selbstbehalt
  10. Wie es weitergeht
  11. Ein gemeinsamer Bundesstaat
.

PDF – 43 Seiten
Ein „must-read“ mit sehr gut dargestellten Hintergründen und Zusammenhängen

Mitschrift Pressekonferenz: Pressestatements von Bundeskanzlerin Angela Merkel zum Europäischen Rat

Mitschrift Pressekonferenz:
Pressestatements von Bundeskanzlerin Angela Merkel zum Europäischen Rat

markantes Statement von Dr. Angela Merkel:

„Wenn diese Überwachungsinstitution dann einmal existiert, kann es eine wiederum einstimmige Entscheidung im Gouverneursrat des ESM geben, dass mit Hilfe dieser Institution eine direkte Kapitalisierung von Banken möglich ist, nachdem das Land, in dem die jeweilige Bank ist, einen Antrag gestellt hat. Wir brauchen also zweimal einstimmige Entscheidungen, was in Deutschland auch bedeutet, dass der Deutsche Bundestag damit befasst wird und auch mit seiner Mehrheit entscheiden muss“.

weitere, nicht weniger wichtige (unkorrigierte) Aussagen von Frau Dr. Merkel aus dem Mitschnitt (Hervorhebungen durch mich):

„Wir haben darüber ist gestern schon gesprochen worden, deshalb kann ich das kurz machen einen Pakt für Wachstum und Beschäftigung beschlossen, in etwa in der Höhe von einem Prozent des Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Union. Das ist, glaube ich, eine wichtige Anstrengung. Es wird in dem Papier sehr, sehr deutlich, dass es vor allen Dingen um die Schaffung von Arbeitsplätzen geht, ganz besonders auch von Arbeitsplätzen für jüngere Menschen. Sie wissen, dass dies bei durchschnittlich über 20 Prozent Jugendarbeitslosigkeit von sehr großer Bedeutung ist.

Die drei großen Blöcke oder zwei große Blöcke und ein kleinerer Block in diesem Wachstumspaket sind zum ersten die bessere Verwendung der Strukturfondsmittel, zum zweiten die Aufstockung des Kapitals der Europäischen Investitionsbank und zum dritten die Pilotphase und hoffentlich dann anschließend auch weitere Phasen von sogenannten Projektanleihen, die man mit Private Public Partnership verbinden kann.

Wir haben dann gestern Abend eine Runde gehabt, in der wir in der Eurogruppe zusammengetreten sind. Das war deshalb notwendig, weil auf der einen Seite der Bericht der vier Präsidenten diskutiert wurde. Für diesen Bericht haben wir in den Schlussfolgerungen deutlich gemacht, dass es durchaus unterschiedliche Meinungen dazu gab, aber dass die vier Blöcke, um die es dort geht, weiter bearbeitet werden, und zwar in einem Verfahren, das die Mitgliedstaaten mit einbezieht, und dass dann im Oktober ein Zwischenbericht und zum Ende des Jahres ein weiterer Bericht gegeben werden. Die Inhalte ich sagte es schon sind zum Teil kontrovers diskutiert worden; das ist aber angesichts der unterschiedlichen Interessen auch nicht verwunderlich.

Wir haben uns dann mit kurzfristigen Maßnahmen zur unmittelbaren Stärkung der Finanzstabilität der Wirtschafts- und Währungsunion auseinandergesetzt. Hier gibt es im Wesentlichen drei Punkte, die von Bedeutung sind.

Der erste Punkt ist einer, der mittelfristiger Natur ist. Dieser Punkt hat mit dem, was jetzt zum Beispiel im Bundestag abgestimmt wird, nämlich dem ESM, nichts zu tun, aber er ist dann von Relevanz, wenn die entsprechenden Arbeiten vorangegangen sind. Da geht es um die Frage: Wie soll in Zukunft eine bessere Aufsicht über Banken in Europa aussehen? Dazu haben wir einen Auftrag auf der Grundlage von Art. 127 Abs. 6 des Vertrages gegeben. Das heißt, dass die Kommission einen Vorschlag unterbreiten wird, dass die EZB in dieser Aufsicht eine besondere Rolle bekommt. Die EZB hat diese Überwachungsrolle heute nicht in 15 der 17 Euro-Staaten haben die jeweiligen Notenbanken die Überwachungsrolle ; das heißt, sie muss dazu erst einmal aufgebaut werden. Das bedeutet dann auch, dass die EZB Vorschläge machen kann, welche Restrukturierungen und vieles andere notwendig sind. Wenn das einmal aufgebaut ist, dann wird der Rat einstimmig darüber entscheiden, ob diese Überwachungsinstitution unseren Vorstellungen entspricht. Wenn diese Überwachungsinstitution dann einmal existiert, kann es eine wiederum einstimmige Entscheidung im Gouverneursrat des ESM geben, dass mit Hilfe dieser Institution eine direkte Kapitalisierung von Banken möglich ist, nachdem das Land, in dem die jeweilige Bank ist, einen Antrag gestellt hat. Wir brauchen also zweimal einstimmige Entscheidungen, was in Deutschland auch bedeutet, dass der Deutsche Bundestag damit befasst wird und auch mit seiner Mehrheit entscheiden muss.

Zweitens ging es um die Frage der Rekapitalisierung der spanischen Banken; das ist nun ein ganz aktuelles Problem. Hierzu haben wir klargestellt und deutlich gemacht: Der Antrag wird über die EFSF gestellt, und dann, wenn der ESM zur Verfügung steht, in den ESM überführt, ohne dass der Status der Vorrangigkeit bei der Überführung (erhalten) wird. Das bedeutet, dass in diesem einen Falle nämlich dem Falle der spanischen Bankenrekapitalisierung – bei der Übertragung aus der EFSF in den ESM keine Vorrangigkeit begründet wird. Es ändert sich aber nichts am ESM generell, in dem der „preferred creditor status“ ja festgeschrieben ist. Ich sage das deshalb, weil das uns und vielen anderen Ländern sehr wichtig war.

Drittens haben wir darüber gesprochen, welche Instrumente wir in der EFSF und dem ESM haben, die gegebenenfalls genutzt werden können, um die Finanzstabilität im Euroraum zu garantieren. Hier geht es um Instrumente wie zum Beispiel Primärmarktankäufe und Sekundärmarktankäufe, die ja neben Bankenrekapitalisierung und Vollprogramm schon heute Bestandteile der Instrumente, also von EFSF und ESM, sind. Hier ist festgelegt worden, dass, falls von bestimmten Instrumenten im Sinne der Finanzmarktstabilität das sind also Sekundärmarktinterventionen oder Primärmarktinterventionen Gebrauch gemacht wird, die Konditionalität inhaltlich dadurch ausgefüllt wird, dass man die Länderempfehlungen der Kommission nimmt und sagt: Diese müssen verpflichtend von den Ländern, die einen Antrag stellen, umgesetzt werden, und zwar in einem auszuhandelnden zeitlichen Ablauf.

Das Ganze wird, wie es im EFSF und ESM immer ist, in einem Memorandum of Understanding aufgeschrieben. Und damit es auch gar keine Unklarheiten gibt, haben wir heute noch einmal in die allgemeinen Schlussfolgerungen aufgenommen, dass die existierenden Instrumente EFSF und ESM immer entsprechend der existierenden Guidelines, also Richtlinien, angewandt werden, die die jeweiligen Prozeduren Wie stelle ich ein MoU auf, wie mache ich einen Sekundärmarktkauf, wie mache ich einen Primärmarktkauf? im Detail darstellen. Das wird deshalb gemacht, damit hier wirklich keinerlei Unschärfe auftritt; denn die Diskussion ging ja ein bisschen in eine Richtung, die es so aussehen ließ, als gäbe es keine Konditionalität mehr und als würde man von den normalen Abläufen im EFSF und ESM abweichen. Das ist nicht so. Der einzige Unterschied ist, dass der Inhalt des MoU aus den Länderempfehlungen der Kommission besteht. Diese Länderempfehlungen gibt es erst seit diesem Jahr, das heißt, früher konnten wir die gar nicht als Grundlage nehmen. Die Länder, die solche Instrumente benutzen, müssen das dann verpflichtend und in einem bestimmten Zeitrahmen erfüllen.“

die Mitschrift

Liebe Freunde,

ich hoffe Sie haben verstanden, worum es hier geht … in letzter Konsequenz um die kalte Enteignung unser aller Lebensleistung (!)

Dazu eine Bemerkung zum Eingangs-Zitat:

Nach regierungsamtlicher Vertragsauslegung bedarf es  nicht einmal einer Änderung des ESM-Vertrages sondern lediglich einer Gouverneursrat-Entscheidung  nach Artikel 19 über die Ausweitung des Instrumentariums der Finanzhilfen, um die Staaten aus der Haftung zu entlassen. EIN SKANDAL!

Es steht jedem, insbesondere den „betreuten Denkern“ frei, diese Meinung anzuzweifeln. Wer hingegen dieses Thema vertiefen möchte, findet auf diesem Blog entsprechende Antworten und/oder hat die Möglichkeit über die Kommentarfunktion drängende Fragen zu formulieren, auf die ich nach bestem Wissen und Kenntnisstand gerne eingehe.

herzlichst

Ihr Oeconomicus

Münchhausen-Trilemma

Zitat zum Tage

„Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun, sondern auch für das, was wir nicht tun.“


Diese Bild- oder Mediendatei ist gemeinfrei, weil ihre urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.

[Molière (eigentlich Jean-Baptiste Poquelin; * vermutlich 14. Januar 1622 in Paris,
getauft am 15. Januar 1622; † 17. Februar 1673 ebenda)
war ein französischer Schauspieler, Theaterdirektor und Dramatiker.
Er ist einer der großen Klassiker und machte die Komödie zu einer der Tragödie potenziell gleichwertigen Gattung.
Vor allem erhob er das Theater mehrere Jahre lang zum Diskussionsforum
für die Probleme „richtigen“ und „falschen“ Verhaltens in der Gesellschaft seiner Zeit.]

Münchhausen-Trilemma

Wikipedia erläutert das „Münchhausen-Trilemma“ wie folgt:

„Das Münchhausen-Trilemma versucht zu zeigen, dass Aussagen prinzipiell nicht abschließend begründbar seien. Es reduziert Begründungen dazu auf drei mögliche Basisfälle (Infiniter Regress, Zirkelschluss und Dogma) und weist sie als inakzeptabel zurück.
Der Name ist eine ironische Anlehnung an Baron Münchhausen, der behauptete, sich an den eigenen Haaren aus einem Sumpf gezogen zu haben. Eine philosophische Verwendung des Bildes findet sich in Nietzsches Jenseits von Gut und Böse, der es als „logsche „Nothzucht und Unnatur“ bezeichnet, wenn jemand versucht, „mit einer mehr als Münchhausen’schen Verwegenheit, sich selbst aus dem Sumpf des Nichts an den Haaren in’s Dasein zu ziehen.“
[…]

Die Trilemma-Situation

Angenommen, Satz p soll begründet werden. Drei Wege scheinen hierfür möglich:

Infiniter Regress: Jede Aussage, die p begründet, muss wiederum begründet werden. Dies führt in einen „unendlichen Regress“. (Beispiel: Woher kommt der Mensch? – Er stammt von Adam und Eva ab! – Wer erschuf Adam und Eva? – Gott erschuf sie! – Wer erschuf Gott?)

Zirkel: Die Begründung verläuft im Kreis. Eine Aussage, die p begründen soll, ist identisch mit p oder kommt in der Begründungskette, die p begründen soll, bereits vor. (Beispiel nach einer Komödie Molières: Warum ist das Mädchen stumm? – Das Mädchen ist stumm, weil es sein Sprachvermögen verloren hat! – Warum hat es sein Sprachvermögen verloren? – Auf Grund des Unvermögens, die Sprache zu beherrschen!)

Dogma: Die Begründung für p läuft nicht ins Unendliche, sondern der Regress kommt bei einem Dogma zum Stehen. Die Aussage, bei der die Begründung stoppt, ist selbstevident als Regressstopper gerechtfertigt. (Beispiel: Warum …? – Gott hat das in seinem unergründlichen Ratschluss so beschlossen!)

Da es keine unfehlbaren Quellen der Erkenntnis gibt, sondern allenfalls Quellen, deren Unfehlbarkeit dogmatisch behauptet wird, gibt es gemäß dem Münchhausen-Trilemma keinen privilegierten Zugang zur Wahrheit.

Der Philosoph und Sozialwissenschaftler Hans Albert kommt in „Traktat über kritische Vernunft“, einem Klassiker der Wissenschaftstheorie, zu diesem Lehrsatz:

„Es gibt weder eine Problemlösung, noch eine für die Lösung bestimmter Probleme zuständige Instanz, die notwendigerweise von vornherein der Kritik entzogen sein müsste. Man darf sogar annehmen, dass Autoritäten, für die eine solche Kritikimmunität beansprucht wird, nicht selten deshalb auf diese Weise ausgezeichnet werden, weil ihre Problemlösungen wenig Aussicht haben würden, einer sonst möglichen Kritik standzuhalten. Je stärker ein solcher Anspruch betont wird, um so eher scheint der Verdacht gerechtfertigt zu sein, dass hinter diesem Anspruch die Angst vor der Aufdeckung von Irrtümern, das heißt also: die Angst vor der Wahrheit, steht.“

Der Aufsatz „Der ESM kommt: Die Eurozone wird zur Transferunion“ im Blog Wirtschaftliche Freiheit beginnt zu recht mit dem Aufruf an alle politisch Interessierten, sich am kommenden Donnerstag [29.03.2012] einen Tag Urlaub zu nehmen, oder zumindest sicherzustellen, dass im Büro via Internet die Live-Übertragung aus dem Deutschen Bundestag verfolgt werden kann.

Aufgrund der Wichtigkeit des Vorganges nehmen ich mir die Freiheit eine längere Passage aus dem Blog „Wirtschaftliche Freiheit“ zu zitieren:

„Denn es wird um den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) gehen, und es wird sicher eine historische Debatte. Eine furiose Redeschlacht auf höchstem Niveau, in der Befürworter und Gegner des ESM sich nichts schenken und kontrovers in der Sache diskutieren.

Seltsame und in der Vergangenheit bereits ad nauseam wiederholte Kurzschlüsse — von der Art:
Europa ist ein Friedensprojekt, wenn der ESM nicht kommt gibt es also Krieg — wird es diesmal sicher nicht geben. Auch von der Stigmatisierung der ESM-Skeptiker aus allen Parteien als Nationalisten, Feinde Europas, Rechtspopulisten oder verhinderte Kriegstreiber, wird man diesmal im Bundestag sicher absehen.
Es wäre ja auch peinlich, wenn die Befürworter des ESM nicht mehr zu bieten hätten als so etwas.

Schauen wir uns also mal ganz nüchtern an, worum es am Donnerstag in den zwei Stunden, die für diese Debatte reserviert sind, gehen wird.

Die gute Nachricht zuerst:

In der Frühphase der Verhandlungen über den ESM gab es die Befürchtung, daß Deutschland immer wieder zu einem Nachschießen von Geld gezwungen werden könnte, wenn der Gouverneursrat des ESM eine Erhöhung des Stammkapitals beschließt. Hier muß man sich jedenfalls formal keine Sorgen mehr machen.
Derartige Entscheidungen wären vom Gouverneursrat (der aus den Finanzministern der Euroländer besteht) einstimmig zu beschließen; der deutsche Vertreter wiederum dürfte nicht zustimmen, ohne sich einer parlamentarischen Mehrheit in Deutschland zu vergewissern.“

Nachfolgend zitieren wir Auszüge aus der Agenda des Deutschen Bundestages zur Lesung des ESM:

„Agenda im Deutschen Bundestag

In den Plenarsitzungen von Mittwoch, 28. März, bis Freitag, 30. März 2012, diskutiert der Bundestag unter anderem über den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)
[…]
Die Tagesordnung ist vorläufig und kann noch geändert werden.
Die Sitzungen werden live im Parlamentsfernsehen, im Web-TV auf http://www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Donnerstag, 29. März 2012

Europäischer Stabilitätsmechanismus:
Über den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) diskutieren die Abgeordneten zu Beginn des Sitzungstages ab 9 Uhr. Die Koalitionsfraktionen haben dazu fünf Gesetzentwürfe vorgelegt (17/9045, 17/9046, 17/9048, 17/9049) die in erster Lesung beraten werden.
Ab Juli soll danach der ESM als permanenter Krisenmechanismus für Finanzhilfen bereitstehen und den bisherigen, befristeten Euro-Rettungsfonds (EFSF) ablösen. Was die finanzielle Beteiligung Deutschlands am ESM-Kapital angeht, so sehen die Koalitionsentwürfe vor, dass Deutschland aus dem Bundeshaushalt rund 22 Milliarden Euro direkt in den ESM einzahlt. Für weitere 168 Milliarden Euro abrufbares Kapital ist eine Gewährleistung vorgesehen.
Während der zweistündigen Debatte werden außerdem drei Anträge der Linksfraktion in erster Lesung beraten.

die Gesetzentwürfe

17/9045

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion

A. Problem und Ziel

Eine nachhaltige Haushaltspolitik und gesunde Staatsfinanzen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, aber auch der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sind angesichts der umfassenden politischen und volkswirtschaftlichen Interdependenzen zwischen diesen Staaten unabdingbar.
Sie sind notwendige Voraussetzungen für Vertrauen in einen handlungsfähigen Staat, dauerhaft günstige Wachstums- und Beschäftigungsbedingungen und den Zusammenhalt der Wirtschafts- und Währungsunion.
Im Verlauf der vergangenen Jahre hat sich gezeigt, dass die finanzielle Solidität der Euro-Mitgliedstaaten und das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion durch die im Rahmen des Vertrags von Maastricht vereinbarten Regelungen nicht in ausreichendem Maße gewährleistet werden. Dies kann zu essenziellen Problemen für die betroffenen Mitgliedstaaten, das Euro-Währungsgebiet und die Europäische Union als Ganzes führen. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Wirtschafts- und Währungsunion durch neue vertragliche Regelungen zu verstärken, um die Haushaltsdisziplin zu verbessern, gesunde öffentliche Finanzen zu erreichen und eine verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung und Steuerung zu ermöglichen.
Ursprüngliches Ziel war es, diese Regelungen durch eine Änderung der Unionsverträge einzuführen. Dies ist derzeit nicht realisierbar. Vor diesem Hintergrund sollen die von den Staats- und Regierungschefs des Euroraums am 9. Dezember 2011 vereinbarten inhaltlichen Eckpunkte im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrags umgesetzt werden. Vertragsparteien sind die Euro-Mitgliedstaaten sowie – zum jetzigen Zeitpunkt – acht der zehn übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Bundesregierung wird auf eine frühestmögliche Überführung der Regelungen des Vertrags in den Rechtsbestand der Verträge der Europäischen Union hinwirken, die im Vertrag explizit angelegt ist.

B. Lösung

Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften zum Vertrag über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion entsprechend Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes und gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Das Gesetz hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung können zurzeit nicht quantifiziert werden.

F. Weitere Kosten

Das Gesetz verursacht keine Kosten für Wirtschaftsunternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Entwurf der Gesetzesvorlage 17/9045 als PDF-Datei

17/9048

Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz – ESMFinG)

A. Problem und Ziel

Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise hat strukturelle Probleme im Euroraum – zu hohe Staatsverschuldung und mangelnde Wettbewerbsfähigkeit einiger Eurostaaten – ebenso schonungslos offen gelegt wie grundlegende Mängel in der Konstruktion der Wirtschafts- und Währungsunion. Der Gesamtansatz der Bundesregierung zur Krisenbewältigung und zur Schaffung einer nachhaltigen Stabilitätsunion nimmt diese Ursachen in den Blick.
Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) ist als dauerhafter Krisenbewältigungsmechanismus integraler Bestandteil dieser umfassenden Strategie. Auf der einen Seite wird das rechtliche Fundament der Wirtschafts- und Währungsunion durch den von 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 2. März 2012 unterzeichneten Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (sog. Fiskalvertrag) weiter verstärkt, nachdem bereits der Stabilitäts- und Wachstumspakt verschärft, die Überwachung der Wettbewerbsfähigkeit durch das neue Verfahren zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte verbessert und eine effizientere europäische Finanzmarktaufsicht eingeführt wurde.
Auf der anderen Seite wird als Ergänzung dieser präventiv wirkenden Maßnahmen ein robustes Krisenbewältigungsinstrument geschaffen, um Gefahren für die Stabilität der Eurozone insgesamt effektiv abwenden zu können.
Der ESM soll bereits 2012 – ein Jahr früher als geplant – in Kraft treten und mittelfristig die nach Ausbruch der Krise geschaffenen Instrumente zur Stabilisierung des Euro-Währungsgebiets wie den europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) ablösen.

B. Lösung

Der ESM wird mit dem am 2. Februar 2012 unterzeichneten Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus errichtet.
Der ESM soll ab dem 1. Juli 2012 den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Stabilitätshilfen zur Verfügung stellen können, wenn es zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist.
Er wird die Aufgaben des EFSM und der EFSF, die Finanzhilfen nur bis zum 30. Juni 2013 gewähren kann, übernehmen.
Es besteht Einigkeit darüber, dass die Gewährung von Stabilitätshilfen durch den ESM an einen Mitgliedstaat ab dem 1. März 2013 die Ratifizierung des Fiskalvertrags durch den betreffenden Mitgliedstaat sowie nach Ablauf der dafür bestehenden Umsetzungsfrist die Einführung nationaler Schuldenbremsen entsprechend den Regelungen des Fiskalvertrags voraussetzt.
Der ESM wird durch völkerrechtlichen Vertrag als internationale Finanzinstitution gegründet und mit einem Stammkapital von 700 Mrd. Euro ausgestattet, das aus 80 Mrd. Euro eingezahltem Kapital und 620 Mrd. Euro abrufbarem Kapital besteht.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird der finanzielle Gesamtrahmen der Beteiligung Deutschlands am ESM gesetzlich bestimmt. Außerdem sollen im Gesetz Regelungen für die parlamentarische Beteiligung im Rahmen der laufenden Tätigkeit des ESM getroffen werden, die im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens ausgestaltet werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Bundesrepublik Deutschland wird sich am Gesamtbetrag des einzuzahlenden Kapitals des ESM in Höhe von 80 Mrd. Euro mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Mrd. Euro sowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals des ESM in Höhe von 620 Mrd. Euro mit einem Betrag in Höhe von 168,30768 Mrd. Euro beteiligen.
Das einzuzahlende Kapital wird in Teilbeträgen bereitgestellt, die in diesem Jahr anfallenden Tranchen werden durch den Nachtragshaushalt 2012 bereitgestellt.

Die mittelbaren finanziellen Auswirkungen sind nicht bezifferbar.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, verändert oder abgeschafft.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Das Gesetz führt nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen.
Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Entwurf der Gesetzesvorlage 17/9048 als PDF-Datei

17/9049

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes

A. Problem und Ziel

Die Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes sind seit dem Beginn der Finanzkrise im Jahr 2007 weiter gestiegen.
Die Staaten der Eurozone benötigen daher schlagkräftigere Mechanismen für ein effektiveres Krisenmanagement zur Unterstützung überschuldeter Staaten, die eine angemessene und mit marktwirtschaftlichen Prinzipien vereinbare Kostentragung des Privatsektors ermöglichen. Im Rahmen der gegenwärtigen Diskussionen haben Überlegungen zur Einführung von Umschuldungsklauseln („Collective action clauses“) eine zentrale Rolle übernommen. Im Kern sind diese Klauseln darauf gerichtet, staatliche Umschuldungen zu erleichtern, in dem hierfür benötigte Beschlüsse der Gläubiger an Mehrheitserfordernisse gebunden werden, die unterhalb der Einstimmigkeit liegen.

Bereits Ende des Jahres 2011 hatten sich die Staaten der Eurozone auf Musterbestimmungen für Umschuldungsklauseln verständigt.
Der am 2. Februar 2012 von allen Staaten des Euro-Währungsgebietes unterzeichnete Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus verpflichtet nunmehr die Staaten des Euroraumes zur Einführung solcher Umschuldungsklauseln ab dem 1. Januar 2013, deren rechtliche Wirkung in allen Rechtsordnungen des Euro-Währungsgebietes jeweils gleich zu sein hat.
Aus diesem Grund ist künftig die Verwendung von Umschuldungsklauseln durch Ergänzung der Emissionsbedingungen von Bundeswertpapieren mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten vorgesehen. Diese Klauseln kommen nur im Fall eines drohenden Zahlungsausfalls zur Anwendung.

Dem Bundesschuldenwesengesetz, das die Aufgaben und Instrumente des Schuldenwesens regelt, werden Vorschriften hinzugefügt, die die Möglichkeit vorsehen, Umschuldungsklauseln in die Emissionsbedingungen des Bundes einzuführen. Wesentliche Inhalte der beabsichtigten Ergänzung der Emissionsbedingungen werden im Sinne eines Leitbilds verankert.

Hierbei trägt der Gesetzentwurf dem Umstand Rechnung, dass Emissionsbedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 119, 305, 312) Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und daher einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.
Nach dem für eine Inhaltskontrolle grundlegenden Maßstab des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen benachteiligen.

Die wesentlichen Grundgedanken der Umschuldungsklauseln sollen mit diesem Änderungsgesetz verankert werden.
Das Bundesschuldenwesengesetz übernimmt somit die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Eurozonenstaaten abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet.

B. Lösung

Um die Einführung von Umschuldungsklauseln im Bereich der Bundeswertpapiere zu ermöglichen, ist das Bundesschuldenwesengesetz im Hinblick auf mögliche gerichtliche Inhaltskontrollen um ein Leitbild für solche Klauseln zu ergänzen. Dieses Leitbild enthält wesentliche Elemente der von den Staaten der Eurozone vereinbarten Musterbestimmungen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die zu einem Erfüllungsaufwand bei Bürgern führen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da die Anwendung des Gesetzes im Rahmen der Einführung der Umschuldungsklauseln insoweit keine Auswirkungen hat.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da die Anwendung des Gesetzes im Rahmen der Einführung der Umschuldungsklauseln insoweit keine Auswirkungen hat.

F. Weitere Kosten

Auch zusätzliche Kosten insbesondere in der Finanzbranche entstehen nicht.

Entwurf der Gesetzesvorlage 17/9049 als PDF-Datei

Stärkung der Finanzaufsicht:

Die Stärkung der Finanzaufsicht ist das Ziel eines Antrages von Union und FDP, der ab 17 Uhr auf der Tagesordnung steht. 30 Minuten sind für die erste Lesung der Vorlage eingeplant.
[…]
Internationaler Währungsfonds:

Höhere Finanzmittel für den Internationalen Währungsfonds (IWF) sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/8839, 17/9083) vor, der ab 19.40 Uhr abschließend beraten wird. Wie aus dem Entwurf hervorgeht, will die Regierung die Basis für die Erhöhung der regulären Finanzmittel des IWF durch Verdopplung der Quoteneinzahlungen seiner Mitgliedschaft schaffen. Zudem soll die Zusammensetzung des Exekutivdirektoriums IWF reformiert werden. Künftig sollen alle Mitglieder den sie repräsentierenden Exekutivdirektor wählen, fordert die Bundesregierung. Für die Beratung der Vorlage sind 30 Minuten eingeplant.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

17/8839

Entwurf eines Gesetzes zu der Siebten Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF)

A. Problem und Ziel

Der Gouverneursrat des Internationalen Währungsfonds (IWF) hat am 15. Dezember 2010 der Änderung des IWF-Übereinkommens zugestimmt, um die Zusammensetzung des Exekutivdirektoriums des IWF zu reformieren.
Die Reform der Zusammensetzung des IWF-Exekutivdirektoriums betrifft das bislang geltende Recht der fünf größten Anteilseigner des IWF, ihren Exekutivdirektor zu ernennen, während die restlichen Exekutivdirektoren durch einzelne oder in Stimmrechtsgruppen zusammen – geschlossene Mitgliedsländer gewählt werden. Zur Stärkung der Legitimation, Gleichbehandlung und Anpassungsfähigkeit des IWF-Direktoriums sollen künftig alle Exekutivdirektoren gewählt werden.

B. Lösung

Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur Siebten Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds durch Gesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner

E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner

E. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand des Bundes und der Länder bleibt unverändert.

F. Weitere Kosten

Keine

Entwurf der Gesetzesvorlage 17/8839 als PDF-Datei

17/9083

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Beschlussempfehlung zu 17/9083 als PDF-Datei

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung:

Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung (17/8840), der ab 21 Uhr 30 Minuten lang abschließend beraten wird, ist es, dass die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung auch in den südlichen und östlichen Anrainerstaaten des Mittelmeeres tätig werden darf.
Die Bank, so heißt es in der Begründung, sei zur Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen, gegründet worden.
Zu den gleichen Bedingungen dürfe der Zweck der Bank künftig auch in der Mongolei und in Mitgliedsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums verfolgt werden, heißt es vor dem Hintergrund der „historischen Veränderungen, die sich in Nordafrika und im Nahen Osten vollziehen“.

Gesetzentwurf 17/8840

Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 30. September 2011 des Übereinkommens vom 29. Mai 1990 zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.“
Gesetzentwurf 17/8840 als PDF-Datei

Ich bin immer wieder auf’s Neue über den umfassenden und detailreichen Sachverstand unserer Bundestags-Abgeordneten erstaunt.
30 Minuten für die Beratung der Vorlage [selbst vor dem Hintergrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses] ist, wie ich finde, echt rekordverdächtig!
Allerdings haben unsere Volksvertreter bei den Abstimmungen zum ESM den großen Vorteil, dass diese Gesetzesvorlagen alternativlos sind.
Für die Regierungskoalition wäre es doch auch ärgerlich, sollte sich eine signifikante Gruppe aus den eigenen Reihen an Immanuel Kant’s „Sapere aude“ erinnern und damit unsere nette Bundeskanzlerin oder ihren Finanzminister einem Münchhausen-Trilemma aussetzen.

Die Hauptsache dieser oben zitierten Gesetzentwürfe ist doch, dass die zu beschliessenden Gesetze in zwei Fällen nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, in einem Fall nicht zu zusätzlichen Kosten für mittelständische Unternehmen und in einem Fall nicht zu zusätzlichen Kosten [insbesondere] der Finanzbranche führen!

Die Party zu Lasten der ?? [hmm, wem wohl] kann also munter fortgesetzt werden.

Aber damit nicht genug. Nach einem solch anstrengenden, langen Arbeitstag im Parlament geht es damit weiter:

Zitat aus der Agenda des Deutschen Bundestages:

„Vertrag mit dem Zentralrat der Juden:

Im Anschluss an die um 22.20 Uhr beginnende halbstündige Debatte stimmen die Abgeordneten über den von der Bundesregierung mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland geschlossenen Vertrag ab, wonach sich der Bund verpflichtet, dem Zentralrat eine jährliche Staatsleistung in Höhe von zehn Millionen Euro zu gewähren.
Die für die Erhöhung erforderlichen zusätzlichen Mittel in Höhe von fünf Millionen Euro sollen laut dem von der Bundesregierung dazu vorgelegten Gesetzentwurf (17/8842, 17/9081, 17/9082) aus dem Gesamthaushalt des Bundes bereitgestellt werden.

17/8842

Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008.

Gesetzentwurf 17/8842 als PDF-Datei

17/9081

Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss)

Beschluss-Empfehlung zu 17/9081 als PDF-Datei

17/9082

Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung“

Bericht des Haushaltsausschusses zu 17/9082 als PDF-Datei

Zum Abschluss eines anstrengenden Arbeitstages ist das doch mal eine richtig nette Geste, über den sich jeder Steuerzahler sicher freuen kann.

meint

Ihr Oeconomicus