Darf die EZB Staatsanleihen kaufen ?
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„Wenn wir einen europäischen Bundesstaat schaffen, dann brauchen wir eine neue Verfassung und dann muss das Volk beteiligt werden. Das kann über eine direkte Abstimmung über einen vorher erarbeiteten Verfassungsentwurf geschehen oder über einen Konvent, der speziell dafür gewählt wird.“
„und dann das Modell des Verfassungskonvents, oder stellvertretend für das Volk ein neues Grundgesetz erarbeitet.“
„Die Vorstellung, mit mehr Plebisziten würde die Welt demokratischer, ist sicherlich falsch.”
„Ich komme gerade von der Jahrespressekonferenz des Bundesverfassungsgerichts. Dort stellt Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle immer die großen Bundesverfassungsgericht Verfahren vor, die in diesem Jahr entschieden werden sollen. Darunter sind zwei, die Europa betreffen.
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Da ist zum einen das Verfahren zu ESM und Fiskalpakt, das ja immer noch beim Zweiten Senat anhängig ist – bisher ist ja nur über die Anträge auf einstweilige Anordnung entschieden. Ungeklärt ist vor allem, was Karlsruhe zu der Selbstermächtigung der Europäischen Zentralbank sagt, Anleihen der Schuldnerstaaten in unbegrenzter Höhe zu kaufen. Das ist völlig unkartiertes Gelände. Niemand weiß, was da rauskommt.
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Allerdings scheint eher unwahrscheinlich, dass wir dazu noch in diesem Jahr ein Urteil sehen werden. Der Fall steht zwar auf der Liste der 2013 zu entscheidenden Verfahren, aber die heißt nicht ohne Grund in Karlsruhe “Lügenliste”. Voßkuhle deutete an, dass das Urteil noch nicht so bald kommt. Das sei eine “größere Geschichte”, man müsse “gucken, wie wir damit umgehen”, das sei “noch nicht ganz klar” – im Gegensatz etwa zum Urteil zum Ehegattensplitting, bei dem er “zuversichtlich (sei), dass wir das schaffen”.
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Wobei das Gericht auch das Thema EZB abtrennen und gesondert entscheiden könnte, oder nicht? Dann könnte vielleicht die Hauptsacheentscheidung in punkto ESM und Fiskalpakt schneller fallen.“
„Wenn ich noch einmal das Wort Karlsruhe höre, verlasse ich den Saal“,
„Von den Arschlöchern in Karlsruhe“ lasse man sich nicht die Ostpolitik kaputt machen.
Euro-Staatsstreich vertagt
von Prof. Dr. Wilhelm Hankel, Donnerstag, 23. August 2012 um 00:57
Bildrechte: Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Rechteinhabers
Der Rettungsschirm ESM gefährdet unsere Demokratie und unsere Sparguthaben. Die Karlsruher Verfassungsrichter haben ihn bis 12 September gestoppt.
Die Karlsruher Verfassungsrichter, vergleichbar den Ephoren im alten Sparta haben am 10. Juli ihre Entscheidung zum permanenten Rettungsschirm ESM, dem neuen Vertragspaket zur Euro-Rettung, fürs erste vertagt. Schon dass sie den Eil-Anträgen der vier Kläger-Gruppen (der Alt-Kläger um die Professoren Karl Albrecht Schachtschneider, meiner Wenigkeit und anderen, des CSU-Abgeordneten Peter Gauweiler, der Fraktion Die Linke im Bundestag und einer Bürgerinitiative um die frühere Justizministerin Herta Däubler-Gmelin mit 23.000 Bürgerstimmen) stattgaben, war eine Sensation.
Die Bundesregierung war mehr als überrascht. Das zeigte sich am Formtief ihrer Repräsentanten, dem Bundesfinanzminister an der Spitze, bei der Verhandlung. Dass Wolfgang Schäuble unumwunden Abstriche an Deutschlands Demokratie sowie Wohlstandsopfer der Bürger als Preis für das Gelingen des Projektes Vereintes Europa bezeichnete und anforderte, veranlasste Gerichtspräsident Andreas Vosskuhle zur mahnenden Gegenrechnung: Europa brauche die Demokratie in Deutschland genau so wie Deutschland Europa.
Es waren die unfreiwilligen Steilvorlagen der Regierungsvertreter und der auf die Euro-Rettung um jeden Preis eingestimmten Parlamentarier, die die Verfassungsrichter zunehmend nachdenklicher machten und zu Nachfragen veranlassten. Am Ende stand fest: Einen kurzen Prozess, wie ihn die Bundesregierung sich wünscht, wird es mit Deutschlands Verfassungshütern nicht geben. Dafür steht zu viel an Grundrechten der Bürger, an ihrer Freiheit und an ihren Ersparnissen auf dem Spiel.
Die Argumente von uns Alt-Klägern lassen sich in fünf Punkten zusammenfassen.
Europa steht am Rubikon: Es muss die Währungsunion auflösen, bevor sie zur Sozialkrise führt. Im Südgürtel der Euro-Zone ist diese bereits angekommen. Mehr Arbeitslosigkeit, besonders unter der Jugend, ist kaum noch vorstellbar. Mehr Perspektivenlosigkeit für die Bürger auch nicht. Das alles steht dem zahlenden Norden, insbesondere Deutschland, noch bevor.
[…]
Die Karlsruher Richter haben erkannt, dass das vom Bundestag verabschiedete ESM-Gesetz Pfusch ist. Ich rechne nicht unbedingt damit, dass sie in ihrem Urteil am 12. September frontal gegen die Bundesregierung entscheiden werden. Aber sie werden sie zur Nachbesserung des Gesetzes verpflichten. Damit würde sich das Inkrafttreten des ESM um viele Monate verzögern, und das wäre faktisch das Todesurteil für den ESM und damit für den Euro. Über einen solchen Ausgang sollte niemand traurig sein.
Würde die Beendigung der fatalen Euro-Rettung wirklich größeren Schaden anrichten als ihre Endlos-Fortsetzung? Gilt nicht auch hier das Sprichwort: Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende? Die Euro-Politiker behaupten: Ein Abbruch der Währungsunion verursache Kosten (zu fragen ist: bei wem?), die nicht mehr zu verkraften seien: Staatsbankrotte, Bankensanierungen, eine tiefe und lang angehaltende Krise der Realwirtschaft wie vor 80 Jahren, als nach dem „schwarzen Freitag“ und dem Zusammenbruch des weltweiten Goldstandards – nach der Pfund-Abwertung vom September 1931 – die wesentliche Weltwirtschaft kollabierte.
Eine Reise an Europas nördliche Peripherie, zur Insel Thule (Island), würde allerdings zeigen, wie wenig das Damals mit dem Heute zu vergleichen ist. Das kleine Land, das kein Mitglied der Euro-Zone und der EU ist, verlor beim Ausbruch der globalen Finanzkrise (in den Jahren 2008/2009) sein gesamtes Bankensystem. Bemerkenswerterweise verzichtet man anschließend auf dessen Sanierung auf Staats- und Steuerzahlerkosten, stattdessen ließ man die verzockten Banken pleitegehen. Die Inlandssparer wurden auf Staatskosten entschädigt, Aktionäre, Auslandsinvestoren sowie die verantwortlichen Manager gingen leer aus. (Einige der Auslandsinvestoren reichten Klage ein, wurden aber per Referendum abgewiesen, die Manager vor Gericht gestellt.) Seine überdimensionierten Bankschulden war das Land mit dieser Maßnahme los; sie drohten weder dem Staat noch der Wirtschaft zum Verhängnis zu werden. Der Staat musste sie weder übernehmen noch nachfinanzieren. Die Währung wurde zunächst drastisch ab- und später wieder leicht aufgewertet (und notiert derzeit um 50 Prozent gegenüber dem Stand vor der Krise). Island wird im Jahr 2012 ein Wirtschaftswachstum zwischen zwei und drei Prozent erzielen, das damit höher ist als jenes aller anderen Staaten der Euro-Zone. Islands Staatsanleihen, die inzwischen wieder gehandelt werden, werden mit BBB+ bewertet und kosten den Fiskus um die fünf Prozent pro Jahr, weit weniger also als die Zinsen, die jedes Krisenland der Euro-Zone zahlen muss.
Die moderne Island-Saga lehrt dreierlei: Ein Land mit eigener Währung hilft sich immer selbst; es ist weder auf fremde Unterstützung angewiesen, noch muss es fürchten, seine Staatlichkeit zu verlieren und zum finanziellen Protektorat seiner Helfer abzusinken, seien es nun EU oder IWF. Ein Land mit eigener Währung kann immer den Staatsbankkrott vermeiden und durch die externe Währungsabwertung ersetzen (was innerhalb der Euro-Zone unmöglich ist). Diese stellt dann die verlorene Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaft und die Kreditfähigkeit des Staates wieder her. Das Land bleibt damit unabhängiger und gleichberechtigter Partner der Weltwirtschaftsfamilie; es gewinnt sein > in der globalen Finanzwelt wieder zurück. So geschah es mit allen Abwertungsländern seit den Tagen der Phönizier.
Bleibt abschließend zu fragen: Warum gehen EU und Europapolitik nicht diesen historischen und letztlich immer erfolgreichen Weg der Lösung der europäischen Währungskrise? Weshalb wird die Krise des Euro zum Mittel der Machterweiterung der EU und ihrer Organe missbraucht sowie zur Einschränkung (wenn nicht gar Abschaffung) von Rechtstaat und Demokratie in den (noch) souveränen Staaten Europas genutzt? Wem nutzt die Euro-Rettung, und wer verdient wie viel an ihr? Wie ehrlich sind die Argumente eines George Soros, der den Deutschen vorhält, zu wenig für Europa zu tun und noch immer nicht genügend Geld auf dem Altar des alten Kontinents verbrannt zu haben? Meint dieser Meisterspekulant Europas Krisenländer oder seine eigenen Konten?
Deutschland hat mit der Preisgabe seiner harten, stabilen D-Mark über Nacht alle mit einer solchen Währung verbundenen Vorteile verloren: den Zins- und den Wachstumsvorsprung der eigenen Volkswirtschaft vor denen der Nachbarn (mit Einführung der Euro-Zeit verwandelte sich Europas ehemalige Konjunkturlokomotive in den Wagen mit dem roten Schlusslicht), den Aufwertungsgewinn für die eigene Bevölkerung und Volkswirtschaft (Karl Schiller nannte ihn ein permanente Sozialdividende), der die Kosten- und Wettberwerbssituation der vom Import teurer Rohstoff-, Energie- und Vorprodukte abhängigen deutschen Industrie nachhaltig verbesserte), sowie die magnetische Anziehungskraft des Standortes Deutschland für Auslandskapital und –beteiligungen.
Deshalb: Gebt unsere D-Mark zurück!
Quelle: Prof. Dr. Wilhelm Hankel
STREIT ÜBER RETTUNGSPOLITIK
Wer hat das letzte Wort in Euro-Fragen?
Muss das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Euro-Rettungsschirm ESM abwarten, bevor es sein Urteil fällt? Ja, meinen Euro-Kritiker. Doch so einfach ist die Sache nicht.
[…]
Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle hatte allerdings bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass über mehr als die in Eilverfahren übliche reine Abwägung der Folgen einer einstweiligen Anordnung entschieden werde. Wegen der internationalen Bedeutung des Urteils könnte womöglich ein „Zwischenverfahren mit vertiefter summarischer Prüfung“ klären, ob der Euro-Rettungsschirm ESM und der Fiskalpakt verfassungskonform sind, hatte Voßkuhle gesagt. Solch eine Entscheidung ist eigentlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Handelsblatt – 14.08.2012, 07:22 – Kommentare
Affront gegen das Verfassungsgericht: Altkanzler Helmut Schmidt
Helmut Schmidt bei der 60 Jahresfeier der Atlantikbrücke. Bundespräsident Gauck bei seinem Antrittsbesuch in Brüssel, beides Vollblutdemokraten mit der höchsten Achtung vor der Demokratie, könnte man meinen. Sehen Sie sich das Video an und bilden Sie sich Ihre eigene Meinung.
Prof. Andreas Voßkuhle im Focus-Interview
Die Schuldenkrise lässt sich nur dann lösen, wenn Europa politisch zusammenwächst, darin sind sich viele Politiker einig. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Vosskuhle, warnt aber: Deutschland brauche dann eine neue Verfassung….
Rahmenbedingungen für Volksentscheide in der Bundesrepublik Deutschland | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
allgemein | als Teil einer Volksabstimmung |
obligatorischer Volksentscheid |
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Gebiets- körperschaft |
geregelt in | vorangehende Stufen | Abstimmungsquorum bei einfachen Gesetzen |
Abstimmungsquorum bei Verfassungsänderungen |
wird ausgelöst durch | Abstimmungsquorum |
Baden-Württemberg | Art. 59 und 60 der Landesverfassung; §§ 2–24 des Volksabstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
33 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
Bayern | Art. 71, 72 und 74 der Landesverfassung; Art. 75–88 des Landeswahlgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
kein Quorum | 25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
Verfassungsänderung | kein Quorum |
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Bayern
|
||||||
Berlin | Art. 59, 62, 63 und 100 der Landesverfassung; §§ 29–40 des Abstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
Änderung der Artikel 62 und 63 der Landesverfassung | 50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Berlin
|
||||||
Brandenburg | Art. 22 und 115 der Landesverfassung; §§ 26–55 des Volksabstimmungsgesetzes |
Volksinitiative, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
Annahme einer neuen Verfassung; Antrag auf Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung |
kein Quorum; 2/3 der Abstimmenden + 50 % der Wahlberechtigten |
Bremen | Art. 70, 71 und 125 der Landesverfassung; §§ 1–7 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
20 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
Änderung der Artikel 75, 143, 144, 145(1) oder 147 der Landesverfassung[4] | kein Quorum |
Hamburg | Art. 48 und Art. 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; §§ 18–25 des Volksabstimmungsgesetzes |
Volksinitiative, Volksbegehren |
kein Quorum (20 %)[5] | kein Quorum + 2/3-Mehrheit der Abstimmenden[6] | kein obligatorischer Volksentscheid | |
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Hamburg
|
||||||
Hessen | Art. 123–124 der Landesverfassung; §§ 16–25 des Volksbegehrensgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
kein Quorum | nicht möglich | Verfassungsänderung | kein Quorum |
Mecklenburg-Vorpommern | Art. 60 der Landesverfassung; §§ 18–25 des VaG; §§ 9–18 der Durchführungsverordnung |
Volksinitiative, Volksbegehren |
33 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
Niedersachsen | Art. 49 der Landesverfassung; §§ 24–35 des Volksabstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
Nordrhein-Westfalen | Art. 2, 68 und 69 der Landesverfassung; §§ 22–29 des VIVBVEG; §§ 9–14 der Durchführungsverordnung VIVBVEG |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
15 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen sich beteiligen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
Rheinland-Pfalz | Art. 107–109 der Landesverfassung; §§ 77–84 des Landeswahlgesetzes; §§ 84–87 der Landeswahlordnung |
Antrag auf ein Volksbegehren, (Volksinitiative),[7] Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen sich beteiligen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
Saarland | Art. 61, 99 und 100 der Landesverfassung; §§ 14–21 des Volksabstimmungsgesetzes; §§ 8–11 der Volksabstimmungsordnung |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
nicht möglich | kein obligatorischer Volksentscheid | |
Sachsen | Art. 70, 72–74 der Landesverfassung; §§ 26–50 des VVVG |
Volksantrag, Volksbegehren |
kein Quorum | 50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
Sachsen-Anhalt | Art. 81 der Landesverfassung; §§ 20–29 des Volksabstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, (Volksinitiative),[7] Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
Schleswig-Holstein | Art. 42 der Landesverfassung; §§ 20–27 des Volksabstimmungsgesetzes |
Volksinitiative, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
Thüringen | Art. 81 und 82 der Landesverfassung; §§ 19–27 des Gesetzes über Verfahren beim Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid |
Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
40 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
Bundesrepublik Deutschland | Art. 29 Abs. 2 und 3 sowie Art. 146 GG; §§ 1–17 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Art. 29 Abs. 6 GG; §§ 1–45 der Neugliederungsdurchführungsverordnung |
nicht möglich | nicht möglich | Neugliederung des Bundesgebietes;[8] Annahme einer Verfassung |
kein Quorum;[9] kein Quorum |
Urteilsverkündung zu Klagen gegen den Euro-Rettungsschirm durch das BVerfG
Die Klage wurde abgewiesen. Der Vorsitzende Voßkuhle kommt ganz schön in’s Schwitzen. (Ob das am schlechten Gewissen liegt??)